Inventar bei

Immobilien Veräußerungen, Überschreibungen, Zwangsversteigerungen Auflösung und Havarie

Inventar in Gebäuden stellt  nicht selten ein erhebliches Wertvolumen dar. Dies gilt neben den gewerblich genutzte Flächen (z.B. Inventar aus Hotel & Gaststättengewerbe, Metzger oder Bäckereibetrieben, Freizeitanlagen) mit den darin befindlichen Gegenständen oftmals auch Inventar aus privat veräußerten Immobilien (z.B. Einbauküchen). Entsprechend dem Nutzungszweck ergeben sich spezifische Anforderungen an die Bewertung, welche nicht  durch die allgemeinen Immobilienwertermittler erfasst werden können, sondern spezielle gutachterliche Tätigkeit erfordert. Dazu sollen im Nachfolgenden am Beispiel der Hotel- und Gaststättenbetriebe einige einführende Hinweise gegeben werden.

Gewerblich genutztes Inventar aus dem Bereich der Hotel- und Gaststättenbetriebe ist in der Regel wertintensiv. Dies betrifft sowohl Neuanschaffungen (z.B. nach einem schädigenden Ereignis, wie Havarie, Hochwasser, Brandschäden, etc.) aber auch möglicherweise schon vorhandenes eingebautes Inventar im Falle der Überschreibung oder Veräußerung oder als Sicherheit für ein Bankdarlehen. Im Prinzip kann man unter folgenden wesentlichen Geräte- und Einrichtungsgruppen differenziere

  • Thermische Großküchengeräte      
  • Imbiss-, Snack- und Kleingeräte
  • Arbeitsmöbel/Bestuhlungen
  • Lüftungsanlagen
  • Geschirrspültechnik
  • Kältetechnik
  • Küchen-, Kaffeemaschinen
  • Bier- und Schankanlagen
  • Tresen- und Gastraumausbau incl. Zimmer und andere Räume
  • Zubehör (Geschirr, Gläser, Besteck u. a.)
  • Dekoration, Beleuchtung, Beschallung u. a.

Einzelne Gerätegruppen erfordern ein tiefgründiges Wissen und fachliche Kompetenz hinsichtlich der Planung und Realisierung als auch für die Bewertung, denken wir nur an solche Bereiche wie Lüftung oder Kältetechnik. Ganz speziell wird es zum Beispiel bei Brauereien oder bei Beleuchtung und Beschallung in Diskotheken sowie beim Innenausbau von Hotel und Gaststätten.

Wesentlich für die Bewertung ist der Zweck der Bewertung. Dabei ist zu differenzieren, zwischen der Bewertung für

  • Verkauf & Überschreibung
  • Beleihung / Besicherung
  • Zwangsversteigerungen
  • Versicherung/ Schadensermittlung u. a.

Mit Auftragserteilung muss also der Zweck und der zu ermittelnde Wert definiert werden. Gerade bei den Wertbegriffen sind eindeutige Festlegungen und Abstimmungen zu treffen, da auch die Wertdefinitionen in der Vergangenheit unterschiedlich gehandhabt wurden. In der Praxis werden vor allem der Zeitwert, der Wiederbeschaffungswert und der Verkehrswert ermittelt. Ausgangspunkt jeder Bewertung ist neben dem Zweck auch die genaue Definierung des Bewertungszeitraumes sowie die Ermittlung der Anschaffungs- oder Neuwerte der zu bewertenden Gegenstände. Vorhandene Rechnungen oder andere Unterlagen sind dabei mit zu verwerten, reichen aber für eine exakte Berechnung alleine nicht aus.  Eine Kontrolle der Anschaffungswerte im Vergleich zu Neuwerten ist unerlässlich. In der Regel wird dann der Neuwert als Basis der Berechnung genommen.   Nutzungs-, Restnutzungsdauer und Restwert sind Parameter, welche sich aus langjährigen Analysen mit Herstellern, Lieferanten und Fachhändlern sowie aus der Fachliteratur ergeben. Für die Bewertung (Abwertung) von gewerblich genutzten Maschinen und Einrichtungen, unter die das betrachtete Fachgebiet fällt, hat sich die arithmetisch-degressive Abwertung durchgesetzt.

Thorsten Leffeck

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