Wohnungsvermessung bei Miet- & Pachtverhältnissen

Millionen von Mieter zahlen in Deutschland zu viel, weil die Mietflächen im Mietvertrag nicht mit den tatsächlich vorhandenen Flächen übereinstimmen.   
Der Grund: Ihre Wohnungen sind kleiner als im Mietvertrag angegeben oder falsch berechnet. Nach einer DEKRA-Studie waren in 2007 rund 80 Prozent der untersuchten Fälle falsche Angaben enthalten.

(Quelle: Stern-TV, 02.01.2008)

 

Unser Büro kann diese Aussage nur bestätigen. Allerdings ist es so, dass nur etwa jeder 10. Mieter erfolgreich eine Anpassung auf die tatsächliche Wohnfläche erwirkt. Einen Anspruch auf Änderung und somit Mietminderung ist nämlich nur dann gegeben, wenn die angegebene Mietfläche mehr als 10 % von der tatsächlichen Größe abweicht. 

 

Einem Laien ist es kaum möglich, die tatsächliche Mietfläche zu überprüfen. Viele Faktoren, die normativ geregelt sind, müssen bei der Berechnung der Wohn- und Mietflächen einbezogen und berücksichtigt werden. 

 

Es wird hier auch noch konkret unterschieden zwischen: 

 

- Wohnflächenermittlung - nach aktueller Wohnflächenverordnung (WoFlV) und der

- Nutzflächenermittlung - nach DIN 277

 

Wir überprüfen bestehende Mietflächenangaben aus dem Mietvertrag und berechnen die tatsächlichen vorhandenen Flächen.

 

Für ein verwendbares Gutachten im Falle einer gerichtlichen auseinandersetzung sollte eine Kopie des Grundrisses zur Verfügung stehen.

Stehen keine Grundrisse zur Verfügung oder gibt es gar keine mehr, können wir im Zuge der Bestandsaufnahme neue Grundrisse erstellen.

 

Die kosten eines solchen Gutachtens richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand und den vorhandenen Gegebenheiten und kommen bei Kontaktaufnahme entsprechend abgestimmt und kalkuliert werden. 

 

Hinweis I: Rechtliche Ansprüche

Stimmt die vertragliche Wohnfläche (Mietvertrag) nicht mit den tatsächlichen Wohnfläche überein, kann das gutachterlich berechnet und dokumentiert werden. Der Mietvertrag und der sich daraus ergebene Mietzins müssen dann entsprechend geändert werden.

Besteht eine Wohnflächen Differenz von mehr als 10 % können die zuviel gezahlte Mieten rechtlich für die letzten zwei Jahre des Mietverhältnisses zurück verlangen. Für das weitere Verfahren bei einer solchen Feststellung sollte dann ein Jurist für Mietrecht beauftragt werden.

 

 

 

Thorsten Leffeck

Margaretenhof 1

56651 Oberzissen

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