Gewährleistungsanspruch bei Fertigstellung

Im Zuge einer Baumaßnahme ist es wichtig zu wissen, das Sie in diesem Zusammenhang, hinsichtlich der heutigen Gesetze- und Verordnungen für Bauleistungen - sei es im Bereich  Neubau oder Bauen im Bestand – durch Umbau  oder auch eine Reparatur - einen Gewährleistungsanspruch über eine gewisse Zeitschiene haben .

Über diesen Zeitraum können Sie, sobald Sie nach der Abnahme einen entstandenen Mängel entdeckt haben, üblicherweise eine Reparatur oder Ersatz verlangen.

Unseriöse Handwerker, und das ist hier eher die Seltenheit, flüchten sich häufig nach der Abnahme um die Mängelbeseitigung herum mit dem Argument, es sei ja eine Abnahme erfolgt - und ein Mangel daher nicht mehr zulässig. 

Zum einen entspricht das nicht dem Regelwerk, zum anderen, wie erwähnt, ist eine derartige Argumentation eher selten.

Halten Sie in einem solchen Fall Ihre Ansprüche aufrecht, und lassen Sie zur Not die Beweise sichern.

Ist nach der Beweisaufnahme die Reparatur dringend, können Sie dann sogar einen anderen Handwerker beauftragen und die Ihnen jetzt entstehenden Kosten beim Verursacher (Gewährleistungsnahmer) geltend machen.

                            Gewährleistungablauf steht bevor?

Nach Ablauf Ihrer Gewährleistungszeit, das sind üblicherweise 4 oder gar 5 Jahre, verlieren Sie sämtliche Ansprüche bei Baumängeln und Bauschäden und zwar auf den Tag genau. Melde Sie einen Mangelanspruch nur einen Tag nach Ablauf der Gewährleistung an- stehen Sie im Regen. 

Was aber heute kaum jemand bedenkt: Innerhalb dieses Zeitraumes, spätestens aber unmittelbar vor Ablauf der Gewährleistung, sollte eine Ortsbegehung mit einem Sachverständigen eine weitere, abschließende Abnahme erfolgen. Werden hier bautechnische Fehler oder Baumängel festgestellt und dokumentiert, fallen diese Kosten weiterhin unter den Mantel der Gewährleistung an.

Wichtig hier: An dem Bauteil, in dem innerhalb der Gewährleistung gearbeitet wird, beginnt die Gewährleistung von vorne, also erneut vier bis fünf Jahre.

Sie sollten also sechs - acht Monate vor Ablauf der Gewährleistung die jeweiligen Unternehmer zusammen mit einem Sachverständigen einen zeitnahen Ortstermin anberaumen und eine  Schlussabnahme durchführen.

Das spart Ihnen bares Geld - und eine Menge Frust im Schadensfall.  Wollen Sie auf Nummer sicher gehen oder der Unternehmer verweigert die Ablauf-Abnahme zögern Sie nicht, und beauftragen Sie einen Sachverständigen und führen zur Not den Abnahmetermi ohne die am Bau Beteiligten Unternehmer durch.

Werden die eventuell festgestellten Mängel nicht bis zum Stichtag des Gewährleistungsablauf beseitigit,droht die Verjährung. Dann ist Gefahr in Verzug: Sie müssen die Ansprüche bis zum Tage des Gewährleistungsanspruchs gerichtlich geltend machen. Ein Mängelprotokoll oder die mündliche Zusage zur Behebung des Mangels hemmt den Gewährleistungsablauf nämlich nicht.

 

 Tipp: Notieren Sie sich frühzeitig den Gewährleistungsablauf  und reagieren Sie zeitnah.

 

Thorsten Leffeck

Margaretenhof 1

56651 Oberzissen

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