Beweissicherungen

Beweissicherungsgutachten dienen häufig dazu, bei vorhandenen Gebäudesubstanzen, Gebäudeschäden sowie im Umgriff von Gebäuden schadensursächliche Feststellungen zu treffen und diese, soweit es geht über Lichtbilder und messtechnische Verfahren zu dokumentieren, dass Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sind, als Ausgangsbasis für weitere - oftmals juristische - Bearbeitungen zu dienen.

                         Vor Überarbeitung durch Folgehandwerker

Beweissicherungen sind auch dann immer angeraten, wenn z.b. bei Neubauten ein gewisser Leistungsstand von einem Folgehandwerker überarbeitet wird und man die zu sichernde Leistung dann nicht mehr einsehen kann.

                        Bei Streitigkeiten über Ausführungsqualitäten

Ebenso bei Streitigkeiten unter den Vertragspartnern durch unbefriedigende Ausführugnsqualitäten ist eine Beweissicherung der geleisteten Arbeiten oder der auftretenden Schäden durchzuführen.

                                    Bei Insolvenz oder Kündigung

Bei Insolvenz eines Bauträgers, Architekten, des Bauleiters oder einem Fachunternehmen muss der jeweilige Leistungsstand gutachterlich festgehalten werden, damit ein Nachfolgehandwerker seine Arbeit aufnehmen kann. Diese Beweissicherung ist enorm wichtig, regelt es nämlich den Abrechnungsstandpunkt und Leistungsstand ab der eintretenden Insolvenz oder Kündigung des Handwerkers, bzw. des Bauherrn.

          Ist - Zustand festhalten mit einem Beweissicherungsgutachten

Häufig ist davon auszugehen, dass nach diesen Beweissicherungen Veränderungen vorgenommen werden, die ohne diese Beweissicherungen neue Situationen hervorrufen, welche danach eine thematische Rekonstruktion der ursprünglichen Gegebenheiten nicht mehr ermöglichen.

Nur mit Hilfe von Beweissicherungsmaßnahmen können gegenüber Versicherungen bzw. anhängigen Streitverfahren die für den Streitfall ursprünglichen und maßgeblichen Fakten wieder herangezogen werden. Denn sobald Veränderungen vorgenommen wurden, ist im Normalfall davon auszugehen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen ein Zugrundelegen früherer Situationen nicht mehr ermöglichen.

Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen privat in Auftrag gegebenen Beweissicherungen und Beweissicherungsmaßnahmen, welche vom Gericht veranlasst wurden.

 

Thorsten Leffeck

Margaretenhof 1

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