Merkantiler Minderwert bei Gebäuden, BGH Urteil 2004

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03) handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines erheblich beschädigten Unfallfahrzeuges verbleibt. Denn bei einem großen Teil des Publikums besteht wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine Abneigung gegen den Erwerb eines Wirtschaftsgutes, z.b. einer Immobilie.Diese Abneigung beeinflusst den Preis wertmindernd, so dass die Wertdifferenz einen unmittelbaren Sachschaden darstellt.

 

Wir erklären Ihnen das anhand von zwei Beispielen im unteren Teil dieser Seite.

Merkantiler Minderwert bei Gebäuden, BGH Urteil 1977

„Der merkantile Minderwert liegt in der Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht.“

(BGH Urteil vom 8. 12. 1977 – VII ZR 60/76 –)

Definition

Eine merkantile Minderung des Verkehrswertes ist nach allgemeiner Auffassung folglich als derjenige am Markt beobachtbare Preisabschlag zu verstehen, der bei einem (fiktiv unterstellten) Verkauf des Grundstücks im normalen Marktgeschehen ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse am Wertermittlungsstichtag zu erzielen wäre.

Nicht jeder Mangel begründet also einen merkantilen Minderwert eines Grundstückes. So ist zum Beispiel dann keine Wertminderung anzunehmen, wenn eine regelmäßige, der Höhe nach angemessene Gegenleistung (z. B. Rentenzahlung) einen Mangel wirtschaftlich ausgleicht. Es sind aber auch Fälle denkbar, bei denen zwar ein Mangel existiert, Beeinträchtigungen hieraus aber nicht bedeutsam sind. Ein Minderwert wird deshalb nur dann anzuerkennen sein, wenn der Mangel von Bedeutung war und jeder Erwerber des Grundstücks ihn als Nachteil empfindet. Das Ausmaß des Minderwertes hängt also von der Bedeutung und der Größe des Schadens sowie (bei Ertragsobjekten, wie im hier zu bewertenden Fall) eines möglichen Ertragsausfalls ab.

Von einem merkantilen Minderwert spricht man, wenn der Verkaufswert (zum Beispiel einer Immobilie) gemindert wird, obwohl ein technischer Mangel vollständig beseitigt wurde oder auch gar nicht erst vorhanden war. Das tritt häufig auf, wenn bei einem möglichen Kaufinteressenten der Verdacht besteht, dass immer noch verborgene Mängel vorhanden sein können.

 


Beispiel I  Schimmelpilz- / Schwammbefall

Sehr häufig werden merkantile Minderwerte nach einem schweren Schimmelpilz- bzw. Schwammbefall festgesetzt. Dies liegt an der Tatsache, das für einen zukünftigen Erwerber oder Nutzer einer ehemals kontaminierten Immobilie, der Schaden zwar beseitigt wurde, man aber nie sicher sein wird, ob nicht doch vielleicht gesundheiltliche Belastungen im Gebäude zurück geblieben sind, bzw., ob der Schaden nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut auftritt. Da der Verkäufer bei einem schweren Schimmelpilzbefall und auch bei einem Schwammbefall diese Informationen preisgeben muss, wird ein unbehagen auf dem Käufermarkt auslösen, der mit einem wirtschaftlichen Abschlag zu würdigen sein wird.

Hier spricht man dann von einem merkantilen Minderwert.  

 

Beispiel II:  Suizid im Gebäude

Der Eigentümer eines Neubaus kommt durch einen Arbeitsunfall in wirtschaftliche Not und kann die Raten seines Hauses nicht mehr zahlen.

In völliger Verzweiflung wählt er und seine Gattin den Freitod innerhalb seines Hauses.

Das Haus soll nun verkauft werden.

Der Umstand eines Kaufinteressenten kann durchaus der sein, dass er ein naturwissenschaftlich nicht fassbares Unbehagen spürt, das ihn möglicherweise vom Kauf abhält oder sich jedenfalls in einer Kaufpreisreduzierung niederschlägt. Obwohl das Gebäude keinen einzigen Mangel hat. Die subjektive Verbindung von ablebenden Menschen, die keines natürlichen Todes in dem Gebäude gestorben sind, können zu einem merkantilen Minderwert führen.

Weiterhin ist beim merkantilen Minderwert zu berücksichtigen, inwieweit der Gebäudeschaden in Presse und Medien behandelt wurde.

Das gilt auch, wenn ein Gebäude bereits bei seiner Errichtung mit derart vielen Baumängeln behaftet ist, dass es zum regionalen Tagesgespräch in der Örtlichkeit geworden ist. Auch die Ermittlung der Schadenshöhe ist von entscheidender Bedeutung. Hier wird man mögliche Sanierungskosten bei einem möglichen Wiederauftreten des Schadens zugrunde legen. Liegen die möglichen Beseitigungskosten bei bis zu zehn Prozent des Verkehrswertes eines mangelfreien Gebäudes, dürfte ein merkantiler Minderwert bei einem Gebäude zu verneinen sein.

Auch die subjektive Minderbewertung, die allein darauf beruht, dass ein möglicher Käufer es für denkbar hält, dass die Sanierungsmaßnahme erfolglos gewesen sein könnte, muss berücksichtigt werden.

Für den merkantilen Minderwert ist auch das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Je älter das Gebäude ist, desto geringer ist der merkantile Minderwert anzusetzen.

Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, ob es sich zum Beispiel um ein wertvolles, denkmalgeschütztes Gebäude handelt oder um einen zweckmäßigen Bürobau. Bei der Ermittlung des Minderwertes sind also die besonderen Umstände der individuelle Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Forderung nach Ersatz des merkantilen Minderwertes rechtfertigt sich auch durch zwei weitere Überlegungen:

  • Grundsätzlich hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer eine Mitteilungspflicht für vorangegangene, schwerwiegende Bauschäden. So sind jedenfalls frühere Schwammschäden einem Kaufinteressenten unbedingt mitzuteilen.
  • Weiterhin ist zu beachten, dass die Rechtsprechung bereits dann eine arglistige Täuschung annimmt, wenn der offenbarungspflichtige Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nur für möglich hält, diesen aber gegenüber dem Käufer nicht offenbart.

Ein Gutachten zum merkantilen Minderwert muss für einen Fachmann prüfbar und für einen Laien nachvollziehbar sein. Ein Sachverständiger macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er zu nachlässig Ermittlungen zum merkantilen Minderwert eines Gebäudes vornimmt.

 

Thorsten Leffeck

Margaretenhof 1

56651 Oberzissen

___________________

02636/ 96 96 822

0163/ 392 99 47

mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir sind bundesweit tätig

Unwetterwarnungen

TV-Beiträge

Unsere Profile im Netz

Thorsten Leffeck

Facebook Logo