Gutachterliche Tätigkeiten                                 

Gerichtsgutachten:

 

Ein Sachverständiger wird im Rahmen von Gerichtsverfahren mit der Erstattung von Gutachten beauftragt. Auftraggeber ist dafür das jeweils zuständige Gericht.

  • Die Beauftragung kann erfolgen in:
    1. einem selbständigen Beweisverfahren, um zu klären, ob z.B. bautechnische Fehler(Mängel) oder Schäden vorliegen
    2. in einem Hauptverfahren, um strittige und unklare Sachverhalte für das Gericht zu erläutern, z.B. ob behauptete Mängel vorliegen.
      Den jeweiligen Sachverständigen wählt das Gericht aus,
      entweder auf Vorschlag der Parteien oder auf Vorschlag der Handwerkskammer oder in eigener Sache des Vorsitzenden Richters.
      Sachverständige dürfen nur Gutachten erstellen,die in ihr jeweiliges Sachgebiet fallen. Bei den Sachverständigen des Handwerks entspricht dies den jeweiligen Berufsbildern, oder deren besonderen Qualifikation.
      Gelegentlich erkennt das Gericht Privatgutachten des Sachverständigen im Gerichtsverfahren an, wenn die Gutachten qualitativ hochwertig sind
       oder die Höhe des Streitwertes den Aufwand eines zusätzlichen Gerichtsgutachtens nicht rechtfertigt
    3. Rechtsanwälten kann nur empfohlen werden, vor Beginn eines gerichtlichem Verfahrens ein Privatgutachten eines qualifizierten Sachverständigen einzuholen. Zum einen festigt das Gutachten seine Klageschrift (sofern sich dies bestätigt), der Rechtsanwalt und sein Mandant können sich viel profesioneller auf das Verfahren vorbereiten. 
    4. Zum anderen ist folgendes zu beachten:
      Liegt ein hochwertiges Privatgutachten in der Gerichtsakte und das Gericht beauftragt einen Gerichtsgutachter, bekommt der Gerichtsgutachter die gesamte Gerichtsakte zur Verfügung gestellt. Ist das darin enthaltene Privatgutachten sachkundig und kompetent erstattet, wird sich der Gerichtsgutachter in der Regel sogar daran orientieren. Die Chancen auf Erfolg im Verfahren steigen dadurch deutlich.
      In unseren Fällen kommen immer mehr Rechtsanwälte zu dem Entschluss, ein Privatgutachten einzufordern.  Das kostet zwar zusätzliches Geld, aber: Bei Gericht geht es nachher um viel mehr Geld!

 Privatgutachten

 

Auch bei der Erstellung von Privatgutachten ist der Sachverständige verpflichtet, sich stets neutral und unparteiisch zu verhalten. Privatgutachten werden grundsätzlich von Privatpersonen, Unternehmer oder Kanzleien in Auftrag gegeben.
Dabei muß es sich noch nicht um strittige Situationen handeln. Privatgutachten werden beauftragt, z.B. für die Beweissicherung von Sachverhalten, wie Kündigung von Bauverträgen oder bei Insolvenzen, für die Ursachenermittlung von Bauschäden, für die Feststellung von Sanierungsvorschlägen und deren Kosten, für die Feststellung der Qualität bei Abnahmen, für die Feststellung von Mängeln, zur Erstattung von Mietwertgutachten oder Rendite Prognosen.

Schiedsgutachten:

 

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter immer dann  tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen, wenn beide an einer konstruktiven Klärung ohne gerichtliche Auseinandersetzung interessiert sind, aber Klärung im Sachverhalt wünschen.
Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen.
Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.
Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden
und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.

  • Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es,
    1. den Vertragswillen oder einen Sachverhalt der Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen,
    2. einen Vertragsinhalt, der dem Unkundigen verborgen ist,
      aufgrund des besonderen Sachverstandes klarzustellen und
    3. für die Bestimmung eines Vertragsinhaltes gewisse, dafür erhebliche Unterlagen heranzuschaffen
      oder Tatsachen für die Vertragspartner bindend festzustellen.
      Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsgutachters, Rechtsfolgen festzustellen.

 

Beratungen / Unterstützungen
für Bauherren, für Unternehmen, bei Bauvorhaben, für Investoren, für Kommunen, als prozessbegleitender Gutachter

Gutachten und Schlichtung
Beweissicherungsgutachten, Gerichtsgutachten, Schiedsgutachten, Moderation, Mediation Versicherungsgutachten, Insolvenzgutachten, Sonstige Gutachten

 

Qualitätsüberwachung
Objektbetreuung, baubegleitende Qualitätsüberwachung, externe bauüberwachung bei Neubau, Altbau, Umbau, Sanierungen.

Wertermittlungen

Für unbebaute und bebaute Grundstücke jeglicher Art

Merkantiler Minderwerte

Bewegliche Maschinen und Anlagen

Inventar

Bau - Umbau - Sanierung
Instandsetzung / Sanierung, Planung und Entwurf, Bauantragstellung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe, Objektüberwachung / Betreuung

Standort & Renditeprognosen, Machbarkeitsstudien & Entwicklungskonzepte

z.b. bei  Hotels, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen ( öffentl. Schwimmäder, Saunen, Fitness Centers, Wohnmobilparks, Tourismus,  Masterpläne, etc.

 

Thorsten Leffeck

Margaretenhof 1

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