Benötigen Sie die Hilfe und Unterstützung eines Sachverständigen, so können Sie diese Kosten unter gewissen Vorraussetzungen möglicherweise beim Verursacher eines Schadens oder Mangels geltend machen.  

Immer dann, wenn ein Sachverständiger von Nöten ist, haben Sie möglicherweise Anspruch darauf, die Kosten des Gutachters bei einem Dritten (i.d.R. Schadensverursacher) geltend machen zu können und sich schadlos zu halten.

Im einzelnen haben wir Ihnen hier ein paar Gerichtsurteile veröffentlicht. Haben Sie Fragen dazu, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.  Gerne beraten wir Sie im Vorfeld einer Beauftragung, ob Sie die Kosten möglicherweise geltend machen können. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen auch gerne einen Reschtsanwalt aus unserem engen Netzwerk. 

                         Ersatz und Bestimmung der Gutachterkosten                             

Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schaden- gutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadens- höhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06

Auftragnehmer muss Kosten der Schadensermittlung erstatten,OLG

Entstehen dem Auftraggeber Kosten dadurch, dass er Schäden an der Leistung des Auftragnehmers durch fachkundige Dritte ermitteln lässt, dann stellen diesen Kosten Mangelfolgeschäden im Sinne des § 13 Nr. 7 VOB/B dar.

Voraussetzung für diesen kostenerstattungsanspruch ist jedoch, dass die private Schadensermittlung den Auftraggeber erst in die Lage versetzt, sich ein zuverlässiges Bild über die Mängel zu machen und so eine Beurteilung seiner Mängelansprüche möglich macht.

Mit dieser Begründung gab das OLG Stuttgart einer klagenden Kommune Recht, die die Kosten für die Schadensermittlung bei mangelhaft ausgeführten Kanalsanierungsarbeiten neben den reinen Mängelbeseitigungskosten vom Auftragnehmer ersetzt verlangte. Nur auf der Grundlage dieses Privatgutachtens sei es der Auftraggeberin nach Ansicht des Gerichts möglich gewesen, sich ein Bild von Art und Ausmaß der Ausführungsmängel zu verschaffen und auf dieser Grundlage dann ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2007, Az.: 7 U 69/07

                                Ersatz der Gutachterkosten, BGH

BGH-Urteil vom 30.11.2005 (VI ZR 365/03)  Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind (§ 249 Abs. 1 BGB n. F.). Ebenso gehören diese Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine Begutachtung zur Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Handelt es sich um einen Schaden von mehr als 1.400,00 DM (715,81 €), so ist die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden.  

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung befasst sich der BGH auch mit den Kosten eines Gutachtens und wiederholt für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bereits früher veröffentlichte Grundsätze. Der BGH hat klargestellt, dass bei den Reparaturkosten in Höhe von 715,81 € nicht mehr von einem Bagatellschaden auszugehen ist. Die vom Sachverständigen nach der Schadenshöhe ermittelten Kosten des Gutachtens wurden eindeutig als erforderlich angesehen und rechtlich nicht beanstandet. Mit Hinweis auf das Bestreben einzelner Versicherungen und die Spruchpraxis einiger Instanzgerichte ist die Klarstellung dieser Entscheidung sehr zu begrüßen.  

                Kein voller Ersatz der Gutachterkosten bei Teilschuld,                                                         

“Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.”

 

Thorsten Leffeck

Margaretenhof 1

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