Benötigen Sie die Hilfe und Unterstützung eines Sachverständigen, so können Sie diese Kosten unter gewissen Vorraussetzungen möglicherweise beim Verursacher eines Schadens oder Mangels geltend machen.
Immer dann, wenn ein Sachverständiger von Nöten ist, haben Sie möglicherweise Anspruch darauf, die Kosten des Gutachters bei einem Dritten (i.d.R. Schadensverursacher) geltend machen zu können und sich schadlos zu halten.
Im einzelnen haben wir Ihnen hier ein paar Gerichtsurteile veröffentlicht. Haben Sie Fragen dazu, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Gerne beraten wir Sie im Vorfeld einer Beauftragung, ob Sie die Kosten möglicherweise geltend machen können. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen auch gerne einen Reschtsanwalt aus unserem engen Netzwerk.
Ersatz und Bestimmung der Gutachterkosten
Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schaden- gutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadens- höhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 |
Auftragnehmer muss Kosten der Schadensermittlung erstatten,OLG
Entstehen dem Auftraggeber Kosten dadurch, dass er Schäden an der Leistung des Auftragnehmers durch fachkundige Dritte ermitteln lässt, dann stellen diesen Kosten Mangelfolgeschäden im Sinne des § 13 Nr. 7 VOB/B dar.Voraussetzung für diesen kostenerstattungsanspruch ist jedoch, dass die private Schadensermittlung den Auftraggeber erst in die Lage versetzt, sich ein zuverlässiges Bild über die Mängel zu machen und so eine Beurteilung seiner Mängelansprüche möglich macht. Mit dieser Begründung gab das OLG Stuttgart einer klagenden Kommune Recht, die die Kosten für die Schadensermittlung bei mangelhaft ausgeführten Kanalsanierungsarbeiten neben den reinen Mängelbeseitigungskosten vom Auftragnehmer ersetzt verlangte. Nur auf der Grundlage dieses Privatgutachtens sei es der Auftraggeberin nach Ansicht des Gerichts möglich gewesen, sich ein Bild von Art und Ausmaß der Ausführungsmängel zu verschaffen und auf dieser Grundlage dann ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2007, Az.: 7 U 69/07 |
Ersatz der Gutachterkosten, BGH
BGH-Urteil vom 30.11.2005 (VI ZR 365/03) Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind (§ 249 Abs. 1 BGB n. F.). Ebenso gehören diese Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine Begutachtung zur Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Handelt es sich um einen Schaden von mehr als 1.400,00 DM (715,81 €), so ist die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden. Anmerkung: Mit dieser Entscheidung befasst sich der BGH auch mit den Kosten eines Gutachtens und wiederholt für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bereits früher veröffentlichte Grundsätze. Der BGH hat klargestellt, dass bei den Reparaturkosten in Höhe von 715,81 € nicht mehr von einem Bagatellschaden auszugehen ist. Die vom Sachverständigen nach der Schadenshöhe ermittelten Kosten des Gutachtens wurden eindeutig als erforderlich angesehen und rechtlich nicht beanstandet. Mit Hinweis auf das Bestreben einzelner Versicherungen und die Spruchpraxis einiger Instanzgerichte ist die Klarstellung dieser Entscheidung sehr zu begrüßen. |
Kein voller Ersatz der Gutachterkosten bei Teilschuld,
“Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.” |
Selbstständiges Beweisverfahren DIN 4123
Eine besondere Art der Beweissicherung dient zur Aufnahme des Zustandes vor Beginn anstehender und geplanter Bauarbeiten unter Aufnahme von bestehenden Bauschäden oder -mängeln sowie durch die Baumaßnahme entstehenden bzw. zu erwartenden Bauschäden oder -mängeln. Diese ist üblicherweise vor Durchführung von Baumaßnahmen notwendig, um beispielsweise Streitigkeiten bei infolge der Baumaßnahmen entstanden Schädigungen gegenüber Dritten unbürokratisch zu regeln. Voraussetzung dazu ist, dass zuverlässige Zustandsfeststellungen der angrenzenden Objekte sowohl in textlicher als auch in fotodokumentarischer Form getroffen werden. Da im Zuge der Baumaßnahmen Veränderungen des vorhandenen Schadensbildes erwartet werden können, ist der Beweissicherung eine wichtige Rolle zuzuschreiben. Rechtsstreitigkeiten die entstehen können, sind ohne vorherige Beweissicherung nur schwer abzuwenden. Diese Art von Beweissicherung unterscheidet sich von herkömmlichen Beweissicherung gravierend: Während in einer Bauphase üblicherweise eine Beweissicherung nach einem Schadensereignis statt findet, kann der Zeitpunkt der Beweissicherung nach hinten frei gewählt werden. |
Bei der Art der Beweissicherung nach DIN 4123 muss die Beweissicherung aber vor Baubeginn an den nachbarschaftlichen Grundstücken oder Objekten stattfinden. Wird ein Bauherr nach dem, Beginn seiner Maßnahme auf einen Schaden an einem Nachbarobjekt hingewiesen, kann die Behauptung, dass es sich um einen schon vor Baubeginn erhabenen Schaden gehandelt hat, nicht mehr nachgewiesen werden. Ein Rechtstreit ist dann vorprogrammiert. In erster Linie erfolgt die Beweissicherung vor der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, Kanalbauarbeiten oder Lückenbebauungen, d.h. dort, wo beispielsweise mit Rissschäden gerechnet werden kann, bzw. nicht auszuschließen sind. In der Regel werden von den zuständigen Behörden, planenden Architekten oder bauausführenden Firmen immer öfter bereits vor Baubeginn Sachverständige beauftragt, entsprechende Beweissicherungsgutachten zu erstellen um Rechtssicherheit zu erlangen. |
Bei privaten Baumaßnahmen ist eine Beweissicherung z.B. bei Doppelhaushälften, bzw. Reihenhäusern zu empfehlen, wenn ein oder mehrere Gebäudeteile bereits im Vorfeld erbaut wurden. Die Dokumentation zum baulichen Zustand des Bestandes erfolgt auf Grundlage der Empfehlungen der DIN-Vorschrift 4123, Pkt. 5.5 bzw. im gerichtlichen Beweisverfahren nach §§ 485 - 494 ZPO. |
Sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne in der Frage, ob ein solches Verfahren
für Sie empfehlenswert ist oder darauf verzichtet werden kann.
Folgende Bauleistungen und Gewerke begutachten wir:
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Gesamt - Überblick unserer Leistungen (Langfassung)
Schäden bei Anfahrschäden
Schäden an Gründungen
Schäden an Drainanlagen
Schäden durch aufsteigende Feuchtigkeit
Brandschaden, Brandschäden
Schäden an Dachabdichtungen, Flachdach
Schäden an Dachbelägen
Schäden an Dachdeckerarbeiten
Schäden an Dachflächenfenstern
Sanierungskonzepte z.B. für nachträgliche Abdichtungen
Schäden an Abdichtungen erdberührter Bauteile
Schäden durch undichte Bodeneinläufe
Schäden an Balkonen
Schäden an Terrassen, Dachterrassen, Balkone
Schäden an Beschichtungen
Schäden an Klempnerarbeiten, Spenglerarbeiten,
Schäden an Dachstühlen
Schäden an wasserundurchlässigen Betonkonstruktionen (WU-Beton)
Schäden an zementgebundenen Baustoffen
Rissbildungen in Stützmauern
Schäden an abgehängten Decken
Schäden an Deckenlager
Schäden an Außenputzflächen
Schäden an Gebäudefugen
Schäden an Außenwänden
Schäden an Innenwänden (horizontale, diagonale Rissbildung)
Schäden an Betonbauteilen
Schäden durch Gebäudesetzungen, Setzriss, Setzungsriss
Schäden durch Setzungsrisse
Schäden an Bodenbelägen, Bodenbeschichtungen, Bodenbelag
Schäden an Einbauteilen, Bauelemente
Schäden an Fassaden
Schäden an Fenstern
Schäden an Elektrik
Schäden an Fliesenarbeiten, Bodefliesen, Fliesen
Schäden an Heizestrichen, Estrich
Schäden an schwimmenden Estrichen
Schäden an Parkettflächen, Parkett, Laminat
Schäden an Pflasterarbeiten, Pflaster
Schäden an Wärmedämm-Verbundsystemen
Schäden durch Fassadenveralgung
Schäden durch fehlerhafte Koordination (Koordinationsschäden)
Schäden an Klinkerfassaden
Schäden durch Baukosten Überschreitung
Schäden durch Bauzeiten Verzögerung
Schäden durch fehlerhafte Planung (z.B. Planungsschäden)
Schäden durch Schimmelpilze
Schäden durch holzzerstörende Pilze
Schäden durch Fogging, Shading, Schwarzstaub, Magic Dust
Schäden durch Tauwasserausfall in Baukonstruktionen
Schäden durch undichte Gebäudehüllen
Schäden durch Havarie (Öl, Heizöl, Wasser) Kontaminierung im Haus
Schäden durch undichte Installationen
Schäden durch Bauen im Bestand
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Streit um die Höhe der Mietminderung
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Mietminderung (1) nach dem Grad der Beeinträchtigung der Mietsache. Je größer die Beeinträchtigung ist, desto umfangreicher fällt die Mietminderung aus, vgl. § 536 Abs.1 Satz 2 BGB.
Die Mietminderung muss angemessen sein, was eine Frage des Einzelfalls ist. Nicht selten zahlen Mieter, selbst bei kleineren Mängeln, keinerlei Miete, was sicherlich keine angemessene Minderung ist. Es ist daher durchaus hilfreich, in derartigen Fällen den Mieter auf entsprechende Mietminderungstabellen zu verweisen. Es ist aber zu beachten, dass diese immer nur einen groben Anhaltspunkt geben können und sehr einzelfallorientiert zu würdigen sind.
Ein rechtlicher Anspruch auf diese Tabelle besteht nicht. Diese dient ausschließlich der Orientierung.
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Beweissicherungen
Beweissicherungsgutachten dienen häufig dazu, bei vorhandenen Gebäudesubstanzen, Gebäudeschäden sowie im Umgriff von Gebäuden schadensursächliche Feststellungen zu treffen und diese, soweit es geht über Lichtbilder und messtechnische Verfahren zu dokumentieren, dass Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sind, als Ausgangsbasis für weitere - oftmals juristische - Bearbeitungen zu dienen. |
Vor Überarbeitung durch Folgehandwerker
Beweissicherungen sind auch dann immer angeraten, wenn z.b. bei Neubauten ein gewisser Leistungsstand von einem Folgehandwerker überarbeitet wird und man die zu sichernde Leistung dann nicht mehr einsehen kann. |
Bei Streitigkeiten über Ausführungsqualitäten
Ebenso bei Streitigkeiten unter den Vertragspartnern durch unbefriedigende Ausführugnsqualitäten ist eine Beweissicherung der geleisteten Arbeiten oder der auftretenden Schäden durchzuführen. |
Bei Insolvenz oder Kündigung
Bei Insolvenz eines Bauträgers, Architekten, des Bauleiters oder einem Fachunternehmen muss der jeweilige Leistungsstand gutachterlich festgehalten werden, damit ein Nachfolgehandwerker seine Arbeit aufnehmen kann. Diese Beweissicherung ist enorm wichtig, regelt es nämlich den Abrechnungsstandpunkt und Leistungsstand ab der eintretenden Insolvenz oder Kündigung des Handwerkers, bzw. des Bauherrn. |
Ist - Zustand festhalten mit einem Beweissicherungsgutachten
Häufig ist davon auszugehen, dass nach diesen Beweissicherungen Veränderungen vorgenommen werden, die ohne diese Beweissicherungen neue Situationen hervorrufen, welche danach eine thematische Rekonstruktion der ursprünglichen Gegebenheiten nicht mehr ermöglichen.
Nur mit Hilfe von Beweissicherungsmaßnahmen können gegenüber Versicherungen bzw. anhängigen Streitverfahren die für den Streitfall ursprünglichen und maßgeblichen Fakten wieder herangezogen werden. Denn sobald Veränderungen vorgenommen wurden, ist im Normalfall davon auszugehen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen ein Zugrundelegen früherer Situationen nicht mehr ermöglichen. Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen privat in Auftrag gegebenen Beweissicherungen und Beweissicherungsmaßnahmen, welche vom Gericht veranlasst wurden. |
Gewährleistungsanspruch bei Fertigstellung
Im Zuge einer Baumaßnahme ist es wichtig zu wissen, das Sie in diesem Zusammenhang, hinsichtlich der heutigen Gesetze- und Verordnungen für Bauleistungen - sei es im Bereich Neubau oder Bauen im Bestand – durch Umbau oder auch eine Reparatur - einen Gewährleistungsanspruch über eine gewisse Zeitschiene haben . Über diesen Zeitraum können Sie, sobald Sie nach der Abnahme einen entstandenen Mängel entdeckt haben, üblicherweise eine Reparatur oder Ersatz verlangen. Unseriöse Handwerker, und das ist hier eher die Seltenheit, flüchten sich häufig nach der Abnahme um die Mängelbeseitigung herum mit dem Argument, es sei ja eine Abnahme erfolgt - und ein Mangel daher nicht mehr zulässig. Zum einen entspricht das nicht dem Regelwerk, zum anderen, wie erwähnt, ist eine derartige Argumentation eher selten. Halten Sie in einem solchen Fall Ihre Ansprüche aufrecht, und lassen Sie zur Not die Beweise sichern. Ist nach der Beweisaufnahme die Reparatur dringend, können Sie dann sogar einen anderen Handwerker beauftragen und die Ihnen jetzt entstehenden Kosten beim Verursacher (Gewährleistungsnahmer) geltend machen. |
Gewährleistungablauf steht bevor?
Nach Ablauf Ihrer Gewährleistungszeit, das sind üblicherweise 4 oder gar 5 Jahre, verlieren Sie sämtliche Ansprüche bei Baumängeln und Bauschäden und zwar auf den Tag genau. Melde Sie einen Mangelanspruch nur einen Tag nach Ablauf der Gewährleistung an- stehen Sie im Regen. Was aber heute kaum jemand bedenkt: Innerhalb dieses Zeitraumes, spätestens aber unmittelbar vor Ablauf der Gewährleistung, sollte eine Ortsbegehung mit einem Sachverständigen eine weitere, abschließende Abnahme erfolgen. Werden hier bautechnische Fehler oder Baumängel festgestellt und dokumentiert, fallen diese Kosten weiterhin unter den Mantel der Gewährleistung an. Wichtig hier: An dem Bauteil, in dem innerhalb der Gewährleistung gearbeitet wird, beginnt die Gewährleistung von vorne, also erneut vier bis fünf Jahre. Sie sollten also sechs - acht Monate vor Ablauf der Gewährleistung die jeweiligen Unternehmer zusammen mit einem Sachverständigen einen zeitnahen Ortstermin anberaumen und eine Schlussabnahme durchführen. Das spart Ihnen bares Geld - und eine Menge Frust im Schadensfall. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen oder der Unternehmer verweigert die Ablauf-Abnahme zögern Sie nicht, und beauftragen Sie einen Sachverständigen und führen zur Not den Abnahmetermi ohne die am Bau Beteiligten Unternehmer durch. Werden die eventuell festgestellten Mängel nicht bis zum Stichtag des Gewährleistungsablauf beseitigit,droht die Verjährung. Dann ist Gefahr in Verzug: Sie müssen die Ansprüche bis zum Tage des Gewährleistungsanspruchs gerichtlich geltend machen. Ein Mängelprotokoll oder die mündliche Zusage zur Behebung des Mangels hemmt den Gewährleistungsablauf nämlich nicht. |
Tipp: Notieren Sie sich frühzeitig den Gewährleistungsablauf und reagieren Sie zeitnah. |